Satzung

STADTKAPELLE ICHENHAUSEN E.V.
seit 1855

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Die Generalversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
§ 12 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
§ 13 Regelung für das Innenverhältnis
§ 14 Ehrenamt
§ 15 Satzungsänderung – Zweckänderung
§ 16 Auflösung
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Ichenhausen“.
2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V., also „Stadtkapelle
Ichenhausen e.V.“
3) Er wurde gegründet im Jahre 1855.
4) Er hat seinen Sitz in 89335 Ichenhausen.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6) Der Verein ist Träger der Pro-Musica-Plakette seit 2005.

§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen-Musikbund e.V..

§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins
1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der
Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von
Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der
Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein
seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und
in der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten. Des Weiteren
will der Verein damit die Völkerverständigung fördern.
2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) regelmäßige Übungsstunden,
b) Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten
und sonstigen kulturellen Ereignissen,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes,
seiner Bezirke und Mitgliedsvereine, anderer Musikbünde sowie an
sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung
konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik,
e) bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische –, Ausbildung und
Förderung von Jungmusikern,
f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler
Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches,
g) Einspielung von Volks- u. Blasmusik auf Ton- u. Bildtonträger und deren
Archivierung für nachfolgende Generationen und in diesem
Zusammenhang Teilnahme bei Aufnahmekonzerten öffentlichrechtlicher u. privatrechtlicher Rundfunk- u. Fernsehanstalten.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus
Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
2) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein
Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
3) Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
4) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher
endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr
festsetzen.
5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die
ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein
nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.
6) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher
schriftlich erklärt werden.
7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des AllgäuSchwäbischen-Musikbundes mit seinen Bezirken verstößt, kann vom
geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der
Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen
werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.
8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die
Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen,
dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des
Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive
Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht
ab dem 18. Lebensjahr.
3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu benutzen.
5) Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente
selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente von der
Kapelle gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.
Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen.
Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
haftet jedes Mitglied selbst.
6) Dem Verein ist bestimmt, jedem Mitglied eine eigene Tracht zur Verfügung zu
stellen. Diese muss von jedem Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und
ist beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in
gereinigtem Zustand innerhalb der Frist von 6 Wochen nach dem Austritt an
den Verein zurückzugeben.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer
Ehrentitel verliehen werden.
2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des
Vereins freien Zutritt.

§ 8 Organe
1) Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei
Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die
Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über
Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder
Nachteile bringen können.
4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind
grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind
grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf
Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
5) Wahlen zum Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 werden auf Antrag geheim
durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig.
6) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.

§ 9 Die Generalversammlung
1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten
Vierteljahr statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch öffentlichen
Anschlag am Probelokal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an
den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und
geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.
3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
6) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem mindestens
ein Beisitzer beizugeben ist.
7) Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des
Jugendvertreters und gegebenenfalls weiterer Berichterstatter (z.B.
Ausbilder, Chronisten usw.),
b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen
Aufnahmegebühr,
e) die Wahl des Vorstandes und ein bis zwei Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an
die Generalversammlung verwiesen hat,
h) die Auflösung des Vereins,
i) den Eintritt und Austritt zu/von einem Musikbund.

§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Dirigenten
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendleiter
g) einem bis zu vier Beisitzern
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt
werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht
die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die
Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind
dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
3) Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweilige
Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes, sowie für die
jeweiligen Bezirksversammlungen.
4) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein
Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältnis entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters (1. Vorsitzender oder Stellvertreter).
6) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind,
gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
7) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand
kraft Amtes an. Wenn ein stellvertretender Dirigent bestimmt ist, übt dieser sein
Amt in Abstimmung mit dem Dirigent oder bei dessen Abwesenheit aus.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende
Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

§ 12 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 Regelung für das Innenverhältnis
1) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die
Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die
ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
2) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende
Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des
Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein
ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Schriftführer.
3) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den
1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den
Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und
besondere Aufträge erteilt werden.
4) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
a) Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu
bescheinigen.
b) Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von
€ 1.500,00 (i. W. eintausendfünfhundert) im Einzelfall zu leisten. Höhere
Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt
werden.
c) Er ist berechtigt, alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu
unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.
d) Er stellt, soweit vom Vorstand beschlossen, jeweils einen Haushaltsplan
für das folgende Haushaltsjahr auf, der vom Vorstand bis zum
30.11. d. Kj. zu beschließen ist.
e) Er hat auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu
fertigen, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und
Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung einen
Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus
das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
f) Er führt ein Verzeichnis aller Mitglieder.
5) Der Dirigent übernimmt die gesamte musikalische Betreuung und Schulung der
aktiven Mitglieder. Er entwirft Vorschläge für die Programmgestaltung und
stimmt diese mit dem Vorstand ab. Er ist berechtigt, hierfür die notwendigen
Noten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu beschaffen.
6) Der Schriftführer
a) führt die Protokolle über alle Versammlungen und Sitzungen, welche von
ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und archiviert diese,
b) führt im Auftrag des Vorstandes den Schriftverkehr des Vereins, sofern
dieser vom Vorsitzenden nicht selbst erledigt wird,
c) führt über Proben und Veranstaltungen des Vereins und die Anwesenheit
der Aktiven ein Verzeichnis und archiviert die Daten.
7) Der Jugendleiter betreut die minderjährigen Jugendlichen im Verein und ist
mitverantwortlich für die Nachwuchsarbeit im Verein.
8) Die Beisitzer vermitteln zwischen Aktiven und fördernden Mitgliedern und
beraten und unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit.

§ 14 Ehrenamt
9) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an
Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im
Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht
unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten des Vereins zulässig.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im
gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich
zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der
Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.
10) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 15 Satzungsänderung – Zweckänderung
1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied
innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit
von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben
dabei unberücksichtigt.
3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.

§ 16 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung
erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei
unberücksichtigt.
2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur
Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Ichenhausen, die
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der
gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein der
Stadtkapelle Ichenhausen e.V. in der Stadt Ichenhausen zuzuführen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann
von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen
werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 09.10.2020 in Ichenhausen
beschlossen. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

Ichenhausen, den 09.10.2020

Stephan Kempfle
1. Vorsitzender